Rechtshinweis

BESICHTIGUNGTERMIN

Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen zeitnahen Besichtigungstermin unter Einhaltung aller nötiger Sicherheitsvorkehrungen im Bezug auf die Pandemie.

FINANZIERUNGSBESTÄTIGUNG

Wir bitten Sie höflich, spätestens vor Antritt der Objektbesichtigung eine aktuelle Finanzierungsbestätigung vorzulegen.

ENERGIEAUSWEIS

Ein gültiger Energieausweis liegt selbstverständlich bei der Besichtigung vor.

GELDWÄSCHES

Als Immobilienmaklerunternehmen ist IMMOVENDA Immobilien verpflichtet, nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 11 Abs. 1, 2 Geldwäschegesetz (GwG) bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen, bzw. sobald ein ernsthaftes Interesse an
der Durchführung des Immobilienkaufvertrages besteht. Hierzu ist es erforderlich, dass IMMOVENDA IMMOBILIEN nach § 11 Abs. 4 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhält; sofern Sie als natürliche Person handeln. Die Feststellung erfolgt bspw. mittels Fertigung einer Ausweiskopie. Bei einer juristischen Person benötigt IMMOVENDA Immobilien ggfls. eine Kopie des Handelsregisterauszugs, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss. Hierzu bitten wir um Ihr Einverständnis. Auf Ihre Mitwirkungspflicht nach § 11 Abs. 6 GwG erlauben wir uns hinzuweisen.

COURTAGEVEREINBARUNG

1. Der Käufer (m/w/d) verpflichtet sich gegenüber IMMOVENDA, beim Abschluss eines notariellen Kaufvertrags über die von IMMOVENDA vermittelte Immobilie, eine Maklercourtage an IMMOVENDA zu bezahlen. Die Höhe der Brutto-Maklerprovision in EURO entspricht dem Brutto-Betrag eines Hundertstels des notariell beurkundeten Kaufpreises, einschließlich allfälliger weiterer Leistungen des Kaufinteressenten an den Verkäufer, multipliziert mit dem Prozentsatz der im Exposé genannten Aussenprovision, einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Besteht der Gegenstand des Maklervertrages

2. Besteht der Gegenstand des Maklervertrages
a) in der Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Einfamilienhaus oder einer Wohnung, und
b) lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, und
c) ist der Käufer ein Verbraucher,
so kann die Courtagevereinbarung nur in der Weise erfolgen, dass sich Verkäufer und Käufer in gleicher Höhe verpflichten.
d) Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers.

3. Der Provisionsanspruch entsteht mit dem notariellen Abschluss des vermittelten Kaufvertrages und wird mit diesem Vertagsschluss zahlungsfällig.


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